Stand 2023
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt mitgeteilten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(4) Hinsichtlich unserer Leistungen und Änderungsverlangen des Käufers/Auftraggebers im Rahmen von gemeinsamen Produktentwicklungen (nachfolgend „Simultaneous Engineering“) gilt § 5 dieser AVB ergänzend.
(5) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Entwicklungsverträge im Rahmen Simultaneous Engineering, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AVB.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Änderungsverlangen, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, Prospekte, Typenlisten, Datenblätter, Werbeschriften, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt dieses Vertragsangebot durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung anzunehmen. Bei sofortiger Ausführung des Auftrags gelten die Warenrechnung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Hat der Käufer Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich durch schriftliche Mitteilung widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.
(1) Typenänderung. Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, so sind wir berechtigt, den jeweils neuesten Typ zu liefern, sofern das Interesse des Käufers nicht eindeutig auf den bestellten Typ beschränkt ist. Der Käufer ist verpflichtet, uns darauf hinzuweisen, falls wir in keinem Fall von dem bestellten Typ abweichen dürfen.
(2) Garantien. Die Angaben über die von uns vertriebenen Produkte in Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Datenblättern und Werbeschriften, in Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten (z.B. certificate of compliance) und sonstigen Formularen stellen keine über die normale Sachmängelhaftung hinausgehende Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache dar. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernehmen wir keine Garantie.
(3) Muster. Muster der von uns vertriebenen Produkte gelten als Versuchsmuster und begründen ohne ausdrückliche Vereinbarung ebenfalls keine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Sache. Die geltenden Toleranzbereiche sind zu beachten.
(4) Mengenabweichungen. Zur Bildung angemessener Losgrößen behalten wir uns berechnete Überlieferungen bis zu 10 % und nicht berechnete Unterlieferungen bis zu 5 % vor, sofern dem Kunden dies nicht unzumutbar ist.
(1) Bei Abrufaufträgen, muss, sofern nichts anderes vereinbart wird, ein Abruf mit einer Frist von mindestens 8 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum durch den Käufer erfolgen.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, muss ein Abruf durch den Käufer spätestens innerhalb einer Frist von 12 Monaten vom Tag der Auftragsbestätigung an erfolgen. Nach Ablauf einer weiteren von uns gesetzten angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, vom Kunden den für die tatsächlich abgerufenen Mengen gültigen Preis zu berechnen.
(1) Wir verpflichten uns im Rahmen von Simultaneous- Engineering-Vereinbarungen alle erforderlichen Leistungen auszuführen, welche zur ordnungsgemäßen Herstellung eines gemeinsam mit dem Käufer/Auftraggeber zu entwickelnden Produktes unter Beachtung der Vertragsgrundlage und der verbindlichen Zielvorgaben des Käufers/Auftraggebers nötig sind. Der Käufer/Auftraggeber hat uns hierfür zunächst ein Lastenheft zur Verfügung zu stellen, welches die gewünschten Funktionalitäten des zu entwickelnden Produkts beinhaltet und die Projektgrundlage bildet. Wir werden das Lastenheft auf dessen Vollständigkeit, Eindeutigkeit, Schlüssigkeit und technische Umsetzbarkeit überprüfen und mit dem Käufer/Auftraggeber eine individuelle Vereinbarung über die Kosten der Produktherstellung treffen. In der Regel rechnen wir auf Basis von individuell zu vereinbarenden Stunden- oder Tagessätzen ab.
(2) Zur Erfüllung des Vertragszwecks stellen wir ein Entwicklungs- bzw. Projektteam bereit.
(3) Unsere Leistungserbringung erstreckt sich im Einzelnen regelmäßig, soweit abweichend nicht anders vereinbart, auf die Bereiche Produktentwicklung, Produktionsplanung und Betriebsmittelkonstruktion sowie den Aufbau der Fertigung und des Produktionsanlaufs.
(4) Im Rahmen unserer vertraglichen Verpflichtungen informieren wir den Käufer/Auftraggeber unaufgefordert und kontinuierlich über den Fortgang und den Stand der Entwicklungen.
(5) Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßig mit dem Entwicklungsteam Projektberatungen durchzuführen. Dabei hat dieser sich ausreichend über den Fortgang der Entwicklungen und den Stand der Arbeiten zu informieren. Er ist darüber hinaus verpflichtet uns alle zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten erforderlichen Informationen zur Verfügung bereitzustellen.
(6) Der Käufer/Auftraggeber ist jederzeit berechtigt Änderungen im Hinblick auf das vertraglich festgelegte Leistungsprogramm zu verlangen. Das Änderungsverlangen ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Wochen ab Entstehung der änderungsbegründenden Umstände, durch schriftliche Mitteilung gegenüber uns auszuüben. In diesem hat uns der Käufer/Auftraggeber detailliert in über die gewünschten Änderungen im Produktionsablauf in Kenntnis zu setzen.
(7) Wir sind verpflichtet, einem Änderungsverlagen gemäß Abs. (6) zu entsprechen, sofern uns dies im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar und die Leistungsänderung insbesondere technisch realisierbar ist. Während der Prüfung des Änderungsverlangens stellen wir unsere bisherige Leistungserbringung vorläufig ein. Binnen 2 Wochen nach Abschluss der Prüfung unterbreiten wir dem Käufer/Auftraggeber ein schriftliches Angebot aus dem sich ergibt, welche Einflüsse die gewünschte Änderung auf den Vertragsinhalt hat, insbesondere welche Änderungen sich im Hinblick auf die anfallenden Kosten und die Vertragsfristen ergeben. Wir sind berechtigt die Kosten der Angebotserstellung in Rechnung zu stellen. Halten wir das Änderungsverlangen des Käufers/Auftraggebers für unzumutbar oder undurchführbar sind wir berechtigt dieses unter Angaben von Gründen schriftlich innerhalb der vorstehenden Frist abzulehnen.
(8) Der Käufer/Auftraggeber hat binnen 2 Wochen nach Zugang des Angebots schriftlich mitzuteilen, ob er die Vertragsanpassung hinnimmt oder nicht. Nach Annahme durch diesen bestimmt sich unser Leistungsprogramm nach dem so zustande gekommenen neuen Vertrag. Wenn der Käufer/Auftraggeber das Angebot nicht, nicht formgerecht, nicht verfahrensgerecht und/oder nicht fristgerecht annimmt, gilt es als abgelehnt und der ursprüngliche Vertrag besteht fort.
(1) Sofern im Einzelfall nicht anderes vereinbart, gelten für unseren in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang die dort genannten Preise, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Der Käufer trägt darüber hinaus etwaige Zölle, Verpackungskosten, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.
(3) Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Werden die zu liefernden Produkte im Auftrag des Kunden von uns bearbeitet (z.B. Anschlüsse gebogen oder geschnitten, entgurtet, umgespult), so berechnen wir mengenunabhängige Rüstkostenzuschläge und mengenabhängige Bearbeitungszuschläge.
(4) Für die Abwicklung berechnen wir zusätzlich Kleinrechnungszuschläge in Abhängigkeit zum Auftragswert. Auf die Höhe der Kleinrechnungszuschläge wird gesondert hingewiesen.
(5) Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrags mehr als vier Monate vergehen und für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen.
(6) Der Rechnungsbetrag ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(7) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(8) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Der Käufer darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Käufer nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 11 Abs. 11 S. 2 dieser AVB unberührt.
(1) Von uns angegebene Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden.
(2) Zur Teillieferung sind wir nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Hierüber werden wir den Käufer unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns vorher eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die Lieferung innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist. Fristsetzung und Ablehnungsandrohung sind entbehrlich in den in § 323 Abs. 2 BGB genannten Fällen.
(5) Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(6) Die Rechte des Käufers gemäß § 12 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, bleiben unberührt.
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung liegt. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung durch uns vereinbart ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der An-
nahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(1) Wir stehen dafür ein, dass die von uns vertriebenen Produkte die Merkmale aufweisen, die vom Hersteller oder einvernehmlich in prüfbaren technischen Parametern schriftlich spezifiziert worden sind. Für die Geeignetheit der von uns vertriebenen Produkte für seine Applikation ist ausschließlich der Kunde verantwortlich (Systemverantwortung). Soweit wir Applikationsberatung bieten, beschränkt sich die Verantwortung dafür auf die angebotenen Produkte und ihre in prüfbaren technischen Parametern spezifizierten oder spezifizierbaren Merkmale (Komponentenverantwortung). Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache.
(2) Werden die von uns zu liefernden Produkte im Auftrag des Käufers von uns bearbeitet (z.B. Anschlüsse gebogen oder geschnitten, entgurtet, umgespult), so gelten dafür die in Abs. (1) dargelegten Grundsätze entsprechend. Wir stehen ein für sorgfältige Bearbeitung entsprechend den Angaben des Käufers und nach dem Stand der Bearbeitungstechnik, nicht aber für etwaige Einflüsse der Bearbeitung auf die Funktion des Produkts. Hierfür ist der Käufer verantwortlich.
(3) Für die Sicherheit der von uns vertriebenen Produkte in der speziellen Applikation des Käufers ist allein dieser verantwortlich.
(4) Ungeachtet der Regelung in Abs. (9) hat der Käufer bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich zu übersenden. Beim Beförderer ist eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Werden die von uns vertriebenen Produkte in Losen geliefert, die eine statistische Eingangsqualitätsprüfung nach den insoweit üblichen Grundsätzen ermöglichen, so ist mindestens diese Prüfung als Eingangsprüfung durchzuführen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Prüfung die in den einschlägigen Standardunterlagen angegebenen Prüfbedingungen und Prüfkriterien. Ein bei dieser Prüfung angenommenes Los gilt als mangelfrei. Ein bei dieser Prüfung zurückgewiesenes Los ersetzen wir gegen dessen Rückgabe im Ganzen durch ein mangelfreies Los. Es bleibt uns vorbehalten, stattdessen die fehlerhaften Teile des zurückgewiesenen Loses in Abstimmung mit dem Kunden durch fehlerfreie Teile zu ersetzen.
(5) Bei Zuverlässigkeitsangaben über die von uns vertriebenen Produkte handelt es sich – soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird – um vom Hersteller statistisch ermittelte mittlere Werte, die der allgemeinen Orientierung des Kunden dienen, sich aber nicht auf einzelne Lieferungen oder Lieferlose beziehen.
(6) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Waren an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gelichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
(7) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(8) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Abs. (7) ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
(9) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und Einbaukosten”).
(10) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(11) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(12) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und Einbaukosten”) bleiben unberührt.
(13) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(14) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(15) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerheblichen Pflichtverletzungen), nur
(3) Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbartem Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(1) Wir stehen nach Maßgabe dieses § 14 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Der Käufer ist verpflichtet uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. Für die Freiheit der von uns vertriebenen Produkte von Schutzrechten Dritter, die sich auf elektrische Schaltungen beziehen, ist ausschließlich unter Berücksichtigung seiner Applikation der Käufer verantwortlich.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen des § 12 dieser AVB.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen den uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 14 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Pforzheim. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Pforzheim.
Die vorliegenden AVB sind gültig ab 13.06.2023 und ersetzen ab diesem Datum alle bisherigen Fassungen.